SATZUNG

Des Fördervereins des Freibades in Stockstadt e.V

 


 §1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.1.               Der Verein trägt den Namen Förderverein des Freibades in Stockstadt

Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in abgekürzter Form "e. V."

1.2.               Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.3.               Der Sitz des Vereins ist Stockstadt am Rhein

1.4.               Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Groß Gerau eingetragen.

§2. Zweck des Vereins

2.1.               Zweck des Vereins ist die ideelle Unterstützung, sowie die Erhaltung, Modernisierung und Förderung des Freibades in Stockstadt um hierdurch die Gesundheit der Bewohner der Gemeinde Stockstadt, sowie der umliegenden Gemeinden im Südkreis zu fördern und zu erhalten.

2.2.               Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen und militärischen Zwecke.

2.3.               Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO). In der jeweils gültigen Fassung.

2.4.               Zur Verwirklichung der Ziele wird der Verein vor allem wie folgt tätig:

·          Leistungen zur Sicherung eines regelmäßigen Badebetriebes

·          Organisation von Veranstaltungen

·          Erbringung von Finanz- und Arbeitsleistung

·          Förderung der Zusammenarbeit mit weiteren Vereinen

·          Zusammenarbeit mit den Gremien der Gemeinde

·          Förderung von Vorträgen betreffend Gesundheit und Bewegung

·          Förderung der externen Unterstützung des Bades in Form von Sach- und Geldspenden

2.5.               Der Verein versteht sich als Förder- und Spendensammelverein

Die beschafften Mittel können nur an die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Stockstadt für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Freibad der Gemeinde Stockstadt weitergeleitet werden.

 

§3. Selbstlosigkeit

 

2.2.               Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2.               Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.3.               Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4.               Es darf kein Vereinsmitglied oder Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§4. Mitgliedschaft

4.1.               Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden, die die Interessen des Vereins unterstützt.

4.2.               Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, minderjährigen Mitgliedern ( Die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten ist erforderlich) und passiven Mitgliedern.

4.3                 Jedes Mitglied hat die Satzung anzuerkennen.

4.3.               Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4.4.               Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

4.5.               Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.6.               Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

4.7.               Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§5. Ende der Mitgliedschaft

5.1.               Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

5.2.               Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

5.3.               Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (siehe 5.2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

5.4.               Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod. Bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Im Voraus geleistete Beiträge verbleiben beim Verein.

§6. Ausschluss von Mitgliedern

6.1.               Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

6.1.1.           Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auch, wenn das Mitglied zwei Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach der ersten schriftlichen Mahnung durch den Vorstand, nicht innerhalb von zwei Wochen vom Datum der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Sämtliche, durch Mahnungen und nicht bezahlte Jahresbeiträge entstandene Kosten sind von dem Mitglied zu tragen.

6.3                In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

6.4.               Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

6.5.               Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

 

§7. Mitgliedsbeiträge

 

7.1.               Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

7.2.               Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

7.3.               Der Beitrag ist jährlich per Banklastschrift im Voraus zu bezahlen.

7.4.               Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§8. Organe des Vereins

                Die Organe des Vereins sind

8.1           Der Vorstand

8.2           Die Mitgliederversammlung

8.3           Besondere Vertreter gemäß § 30 BGB, diese besonderen Vertreter werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Besondere Vertreter gehören nicht dem Vorstand an.

§9. Der Vorstand

9.1.          Der Vorstand ( §26 BGB) besteht aus:

·          dem 1. Vorsitzenden,

·          dem 2. Vorsitzenden,

·          dem Kassenwart,

·          dem Schriftführer,

·          dem Organisationsleiter,

·          dem Pressesprecher,

·          bis zu drei Beisitzern.

 

9.2.          Vorstand im Sinne §26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende, sowie der Kassenwart.

9.3.          Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

9.4.          Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

9.5.               Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

9.6.               Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung während der Amtszeit abgewählt werden. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung nötig.

9.7.          Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

9.8.          Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere:

·                     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

·                     Abschluss und Kündigung von Verträgen

·                     Einberufung von Ausschüssen

·                     Verwaltung des Vereinsvermögens

·                     Einsetzen eines besonderen Vertreters, der durch die Mitgliederversammlung bestellt wurde

9.9.          Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

9.10.        Vorstandssitzungen finden mindestens 4 mal pro Jahr statt, sowie nach Bedarf.

Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden, oder den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen.

9.11.        Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei der vertretungsberechtigten Vorstände anwesend sind.

9.12.        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

9.13.        Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren geben.

9.14.        Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und durch den Vorsitzenden, oder dessen Vertreter zu unterzeichnen. 

9.15.        Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb, Verkauf, oder Belastung von Grundstücken und zu allen sonstigen Verfügungen, sowie zur Aufnahme von Krediten von mehr als 1.500,- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§10. Mitgliederversammlung

10.1.        die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

b) jedoch mindestens jährlich.

c) durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten.

d) wenn dies von 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

10.2.        Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen öffentlich bekannt zu machen.

10.3         Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch:

                Anzeige im Gemeindeboten der Gemeinde Stockstadt

10.4.        Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Anträge zur Tagesordnung durch Vereinsmitglieder sind, bis spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich zu übergeben.

10.5.        Die Frist beginnt mit dem darauffolgenden Tag der Bekanntmachung der Einladung.

10.6.        Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

10.7.        Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

10.8.        Sie bestellt drei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem anderen vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis bei der Mitgliederversammlung zu berichten.

10.9.        Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

·                     Aufgaben des Vereins

·                     Sämtliche Rechtsgeschäfte ab 1500€ gemäß § 9.15.

·                     Mitgliedsbeiträge

·                     Satzungsänderungen

·                     Ernennung von Ehrenmitgliedern

·                     Auflösung des Vereins

10.10.     Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

10.11       Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Bei juristischen Personen ist jeweils nur ein Vertretungsberechtigter stimmberechtigt. Ist diese Person ebenfalls auch ordentliches Mitglied so hat sie dennoch nur eine Stimme.

10.12.      Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

 

§11. Änderung des Vereinszwecks und Satzungsänderungen

 

11.1.        Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

11.2.        Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, wie auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

11.3.        Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend mitgeteilt werden.

§12. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

12.1.        Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

12.2.        Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

12.3.        Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§13. Auflösung des Vereins

13.1.        Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aufgelöst werden.

Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

13.2.        Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

13.3.            Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stockstadt/Rhein, die Gelder sind unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung des Freibades einzusetzen. Sollte das Freibad zwischenzeitlich auf Dauer und ersatzlos geschlossen sein, soll das Vermögen dem Gemeindekindergarten oder einer kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtung innerhalb der Gemeinde Stockstadt/Rhein zufließen.

 

 

 

Stockstadt, 2.3.2007