1.1.
Der Verein
trägt den Namen Förderverein des Freibades in
Stockstadt
Er führt nach
Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein"
in abgekürzter Form "e. V."
1.2.
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.3.
Der Sitz des
Vereins ist Stockstadt am Rhein
1.4.
Der Verein
wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Groß Gerau eingetragen.
2.1.
Zweck des
Vereins ist die ideelle Unterstützung, sowie die Erhaltung, Modernisierung und
Förderung des Freibades in Stockstadt um hierdurch die Gesundheit der Bewohner
der Gemeinde Stockstadt, sowie der umliegenden Gemeinden im Südkreis zu fördern
und zu erhalten.
2.2.
Der Verein verfolgt
keine politischen, religiösen und militärischen Zwecke.
2.3.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff.
AO). In der jeweils gültigen Fassung.
2.4.
Zur
Verwirklichung der Ziele wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
·
Leistungen
zur Sicherung eines regelmäßigen Badebetriebes
·
Organisation
von Veranstaltungen
·
Erbringung
von Finanz- und Arbeitsleistung
·
Förderung der
Zusammenarbeit mit weiteren Vereinen
·
Zusammenarbeit
mit den Gremien der Gemeinde
·
Förderung von
Vorträgen betreffend Gesundheit und Bewegung
·
Förderung der
externen Unterstützung des Bades in Form von Sach- und Geldspenden
2.5.
Der Verein
versteht sich als Förder- und Spendensammelverein
Die beschafften
Mittel können nur an die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Stockstadt für die
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Freibad der Gemeinde Stockstadt
weitergeleitet werden.
§3. Selbstlosigkeit
2.2.
Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.2.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.3.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4.
Es darf kein
Vereinsmitglied oder Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch übermäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4.1.
Mitglied des
Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person
werden, die die Interessen des Vereins unterstützt.
4.2.
Der Verein
besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, minderjährigen
Mitgliedern ( Die Einwilligung eines
Erziehungsberechtigten ist erforderlich) und passiven Mitgliedern.
4.3
Jedes
Mitglied hat die Satzung anzuerkennen.
4.3.
Die
Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4.4.
Die
Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4.5.
Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.6.
Die Ablehnung
der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
4.7.
Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5.1.
Die
Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
5.2.
Der Austritt
ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss
eines Kalenderjahres zulässig.
5.3.
Der Austritt
ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist
(siehe 5.2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied
des Vorstandes erforderlich.
5.4.
Die
Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod. Bei juristischen Personen mit
deren Auflösung. Im Voraus geleistete Beiträge verbleiben beim Verein.
6.1.
Ein Mitglied
kann aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben
werden.
6.1.1.
Die
Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auch, wenn das Mitglied zwei Monate mit
dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach der ersten
schriftlichen Mahnung durch den Vorstand, nicht innerhalb von zwei Wochen vom
Datum der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein
bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Sämtliche, durch Mahnungen und
nicht bezahlte Jahresbeiträge entstandene Kosten sind von dem Mitglied zu tragen.
6.3
In der
Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen
werden.
6.4.
Die Mahnung
ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
6.5.
Die
Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
§7. Mitgliedsbeiträge
7.1.
Es ist ein
Mitgliedsbeitrag zu leisten.
7.2.
Seine Höhe
wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
7.3.
Der Beitrag
ist jährlich per Banklastschrift im Voraus zu bezahlen.
7.4.
Eine
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Die
Organe des Vereins sind
8.1 Der
Vorstand
8.2 Die
Mitgliederversammlung
8.3 Besondere Vertreter gemäß § 30 BGB,
diese besonderen Vertreter werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung
bestimmt. Besondere Vertreter gehören nicht dem Vorstand an.
9.1. Der Vorstand ( §26
BGB) besteht aus:
·
dem 1.
Vorsitzenden,
·
dem 2.
Vorsitzenden,
·
dem
Kassenwart,
·
dem
Schriftführer,
·
dem
Organisationsleiter,
·
dem
Pressesprecher,
·
bis zu drei
Beisitzern.
9.2. Vorstand im Sinne §26 BGB sind der
erste und zweite Vorsitzende, sowie der Kassenwart.
9.3. Je zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
9.4.
Der Vorstand wird durch Beschluss
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis
zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Wiederwahl
ist möglich.
9.5.
Das Amt eines
Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
9.6.
Vorstandsmitglieder
können von der Mitgliederversammlung während der Amtszeit abgewählt werden.
Hierzu ist eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung nötig.
9.7.
Verschiedene Vorstandsämter
können nicht in einer Person vereinigt werden.
9.8.
Dem Vorstand obliegt die Führung
der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere:
·
Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
·
Abschluss und
Kündigung von Verträgen
·
Einberufung
von Ausschüssen
·
Verwaltung
des Vereinsvermögens
·
Einsetzen
eines besonderen Vertreters, der durch die Mitgliederversammlung bestellt wurde
9.9. Der Vorstand übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
9.10.
Vorstandssitzungen finden
mindestens 4 mal pro Jahr statt, sowie nach Bedarf.
Die Einladung
erfolgt durch den Vorsitzenden, oder den stellvertretenden Vorsitzenden,
schriftlich mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen.
9.11. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,
wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Vorstandsmitglieder,
darunter mindestens zwei der vertretungsberechtigten Vorstände anwesend sind.
9.12. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Vorschlag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht gezählt.
9.13. Beschlüsse
des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren
geben.
9.14. Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und durch den Vorsitzenden, oder dessen
Vertreter zu unterzeichnen.
9.15.
Die Vertretungsmacht des Vorstands
ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB),
dass zum Erwerb, Verkauf, oder Belastung von Grundstücken und zu allen
sonstigen Verfügungen, sowie zur Aufnahme von Krediten von mehr als 1.500,- €
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
10.1. die Mitgliederversammlung ist zu
berufen:
a)
wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
b)
jedoch mindestens jährlich.
c)
durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten.
d)
wenn dies von 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt
wird.
10.2.
Die Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen öffentlich bekannt zu
machen.
10.3 Die
Mitgliederversammlung wird einberufen durch:
Anzeige im Gemeindeboten der
Gemeinde Stockstadt
10.4.
Die Berufung der
Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung)
bezeichnen. Anträge zur Tagesordnung durch Vereinsmitglieder sind, bis
spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich zu
übergeben.
10.5. Die Frist beginnt mit dem
darauffolgenden Tag der Bekanntmachung der Einladung.
10.6. Die Mitgliederversammlung, als das
oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,
sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden.
10.7. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung
und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die
Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
10.8. Sie bestellt drei Rechnungsprüfer, die
weder dem Vorstand, noch einem anderen vom Vorstand berufenen Gremium angehören
und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis bei der
Mitgliederversammlung zu berichten.
10.9. Die Mitgliederversammlung entscheidet
insbesondere über:
·
Aufgaben des
Vereins
·
Sämtliche
Rechtsgeschäfte ab 1500€ gemäß § 9.15.
·
Mitgliedsbeiträge
·
Satzungsänderungen
·
Ernennung von
Ehrenmitgliedern
·
Auflösung des
Vereins
10.10. Jede satzungsmäßig einberufene
Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
10.11 Jedes ordentliche Mitglied hat eine
Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Bei
juristischen Personen ist jeweils nur ein Vertretungsberechtigter
stimmberechtigt. Ist diese Person ebenfalls auch ordentliches Mitglied so hat
sie dennoch nur eine Stimme.
10.12.
Bei der Beschlussfassung entscheidet
die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht gezählt.
§11. Änderung des Vereinszwecks
und Satzungsänderungen
11.1. Für die Änderung des Vereinszwecks und
für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich.
11.2. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige, wie auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren.
11.3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,
Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern umgehend mitgeteilt werden.
12.1. Über die in der Versammlung gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
12.2. Die Niederschrift ist von dem
Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig
waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
12.3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die
Niederschrift einzusehen.
13.1. Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aufgelöst werden.
Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
13.2. Die Liquidation erfolgt durch den
Vorstand.
13.3.
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Stockstadt/Rhein, die Gelder sind unmittelbar und
ausschließlich für die Erhaltung des Freibades einzusetzen. Sollte das Freibad
zwischenzeitlich auf Dauer und ersatzlos geschlossen sein, soll das Vermögen
dem Gemeindekindergarten oder einer kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtung
innerhalb der Gemeinde Stockstadt/Rhein zufließen.
Stockstadt, 2.3.2007